Kleingartenverein – Gersthofen e. V.
1. Pacht und Pachtzins:
a) Die Verpachtung erfolgt durch den Vorstand nur an Mitglieder (§ 3). Zum Pächter gehören nur der Ehepartner und die Kinder.
b) Stirbt ein Gartenpächter, so wird automatisch Ehefrau/Ehemann oder Kinder, wenn Sie die Anforderungen § 3 der Satzung erfüllen, Mitglied und bei Interesse kann die Person den Garten übernehmen. Das umschreiben muss Zeitnah erfolgen.
c) Der Kleingarten ist nicht Vererbbar!
d) Der Jahresbeitrag sowie Pachtzins und Umlage werden im 1. Quartal des Jahres per Einzugsverfahren erhoben.
2. Gartenhelfer (muss Mitglied im Kleingartenverein Gersthofen sein)
a) Die teilweise Überlassung von Gärten oder Gartenanteilen ist nur an Personen, die Mitglied im Kleingartenverein Gersthofen sind erlaubt.
b) Der Gartenhelfer hat keinen Anspruch auf Übernahme des Gartens.
c) Der Gartenhelfer wird, wenn er einen Garten möchte, weiterhin als Bewerber auf der Bewerberliste geführt. Er wird auch je nach Position für zu vergebende Gärten angeschrieben.
d) Vereins-fremde Personen (Nichtmitglieder im KGV-Gersthofen) dürfen dem Pächter nur während seiner Anwesenheit helfen.
3. Kündigung:
a) Durch den Pächter: Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Kündigung wird der Garten vom Verein bewertet. Die Bewertungsgebühr wird wie folgt berechnet: Bis zu einer Bewertung von 1500 € beträgt die Gebühr 30 €, über 1500 € beträgt die Gebühr 2% von der Bewertungssumme. Die festgesetzte Bewertungssumme ist bindend.
b) Durch den Verein: Der Garten kann fristlos gekündigt werden, wenn der Pächter trotz wiederholter Mahnung gegen die Satzung oder die Pacht- und Gartenordnung verstößt.
4. Garten- und Wegepflege:
Die Gärten sind ständig in bester Ordnung zu halten. Angrenzende Wege sind bis zur Mitte instand und unkrautfrei zu halten. Auf gärtnerischen Schmuck ist im Allgemeininteresse größter Wert zu legen.
5. Schädlingsbekämpfung und Baumpflege:
Auf Schädlingsbekämpfung ist größter Wert zu legen. Bei massenhaftem Auftreten sollte der Fachberater zu Rate gezogen werden. Für Spritzungen und Einhaltungen der Vorschriften – siehe Beipackzettel – ist der Pächter verantwortlich.
6. Einfriedung:
Als Zaunmaterial sind zugelassen: Maschendraht und lebende Hecken. Stacheldraht ist verboten. Höhe der Innenzäune höchstens 1,20 m, bei Zwischenzäunen 1,00 m. Letztere können auch ganz entfallen. Hecken dürfen oben höchstens 40 cm breit sein.
7. Bauliche Einrichtungen:
a) In jedem Garten darf nur ein Aufbau über 1,00 m Gipfelhöhe errichtet werden. Der An- oder Umbau alter Lauben und der Neubau muss vor Baubeginn vom Vorstand schriftlich genehmigt werden.
b) Fest installierte und dauerhafte aufgestellte Fernsehantennen oder Satellitenschüsseln sind im Garten unzulässig; auch sind gemauerte Schwimmbecken nicht kleingartengemäß. Zierteiche dürfen 1 % der Gartenfläche nicht überschreiten. Als Toiletten sind nur Camping- oder Trocken- WC zulässig.
c) Treibhäuser aus Glas oder Gitterfolie dürfen nur mit Satteldach aufgestellt werden und die Maximalhöhe von 2,20 m und Grundfläche von 6 qm nicht übersteigen. Sonstiger beweglicher Wetterschutz über 1,00 m ist nach Beendigung der Vegetationsperiode zu entfernen.
d) Fest befestigte Flächen (Platten, Steine.) dürfen nicht größer sein, als 5 % der Gesamtfläche des Gartens. Nicht zu den 5% zählen, der Weg vom Gartentor bis zur Laube und der Freisitz.
e) Trampoline und Pools dürfen während des Sommers genutzt werden, müssen aber bis 30. September wieder abgebaut werden.
f) Solaranlagen:
(1) Es werden Solaranlagen zugelassen. Unter Solaranlagen werden fest installierte Anlagen verstanden, die jederzeit, mit angemessenem zeitlichem Aufwand, wieder von ihrem Installationsort entfernt werden können. Sie dürfen nicht mit dem Netz gekoppelt werden.
(2) Die Solaranlagen dürfen nicht zur Versorgung der Laube im Sinne des§ 3 Abs.2 des Bundeskleingartengesetzes verwendet werden. Beschränkungen, die vom Verpächter vorgesehen sind, müssen beachtet werden.
(3) Anträge auf Genehmigung einer Solaranlage sind grundsätzlich vor dem Einbau an den Kleingartenverein zu richten.
(4) Die eigentlichen Solarmodule bzw. Solarpaneelen sind in der Fläche auf max. 8m2 zu beschränken.
(5) Die Montage ist nur auf dem Dach der Gartenlaube zulässig. Auf eine dem allgemeinen Erscheinungsbild der Anlage entsprechende Anordnung ist hierbei aufgrund der exponierten Lage besonders zu achten. Die Solarmodule dürfen nur mit Hilfe von Stützkonstruktionen bzw. Halterungen auf das Dach aufmontiert werden. Die Module, die Halterungen sowie Stützkonstruktion selbst, müssen mit vertretbarem Zeitaufwand wieder vom Dach zu beseitigen sein.
(6) Die weiteren Komponenten der Solaranlage wie Ladeelektronik, Spannungswandler oder Batterien, können in der Laube untergebracht werden. Hersteller und gesetzliche Vorschriften sind hierbei unbedingt zu beachten.
(7) Bei Pächterwechsel ist eine Solaranlage nicht Teil der Gartenbewertung. Als mobiles Inventar muss sie vom Vorpächter aus dem Kleingarten entfernt werden. Der Schätzwert des Gartens wird durch eine solche Solaranlage nicht beeinflusst.
(8) Eine formlose Übernahme der Solaranlage vom Vor- durch den Nachpächter, unabhängig von der Gartenschätzung, ist durch freie Vereinbarung nicht erlaubt. Jeder Nachpächter muss einen eigenen Genehmigungsantrag für die Verwendung einer Solaranlage stellen und darf erst nach Genehmigung die Solaranlage in seinem Garten einsetzen.
(9) Bei missbräuchlichem Einsatz der Solaranlage (BKleingG §3 A. 2) ist der Verpächter jederzeit berechtigt, die Beseitigung der Anlage zu verlangen. Eine Weigerung des Pächters, die Solaranlage zu beseitigen, führt zur Kündigung des Unterpachtvertrages. Die üblichen Mahn- und Kündigungsfristen gelten hier entsprechend.
(10) Die Genehmigung endet spätestens mit der Beendigung des Unterpachtverhältnisses für den Kleingarten.
(11) Hinweis zur Versicherung: Die Solaranlage kann gern. "KVD-Merkblatt FED" ausreichend versichert werden. Die weiteren Komponenten der Solaranlage können über eine Höherversicherung des Inventars versicherungsmäßig abgedeckt werden. Zur Beantragung ist der erhältliche Vordruck der Versicherung zu verwenden.
8. Kleintierhaltung:
In sämtlichen Kleingärten ist jede Tierhaltung verboten. Werden Haustiere, z. B. Hunde oder Katzen mitgebracht, so ist sicherzustellen, dass keine Belästigung Dritter eintritt.
9. Bepflanzung der Gärten:
a) Bei Anpflanzungen von Gehölzen müssen die Bestimmungen der Bayrischen Bauordnung (BayBO) beachtet werden. In den bayrischen Bestimmungen gelten als Mindestabstand von der Garten-Grenze für Gehölze die über 2,00 m hoch werden, mindestens 2,00 m, für Gehölze bis zu 2,00 m Höhe mindestens 0,50 m.
b) Einzelkulturen dürfen nicht mehr als ein Drittel (1/3) der Gartenfläche einnehmen.
c) Waldbäume sind nicht gestattet, sowie Zierhölzer und Obstbäume über 4,00 m.
10. Erntegut:
Die Erzeugnisse des Gartens dienen nur dem Eigenbedarf der Familie des Pächters. Gewerbsmäßig gärtnerische und nichtgärtnerische Nutzung des Gartens und der Baulichkeiten ist verboten.
11. Ablagerung von Material und Dünger:
a) Die Ablagerung von Material und Dünger jeder Art ist außerhalb des eigenen Gartens bis höchstens 14 Tage an einem vom Abschnittsleiter festgelegten Platz erlaubt. Entstandene Schäden an den Wegen sind umgehend zu beseitigen.
b) Das Lagern oder Zwischenlagern von nicht gartengerechtem Material (Sperrmüll, Autoreifen, Alteisen, Müllsäcke…) ist verboten, bei nicht Einhaltung erfolgt eine fristlose Kündigung.
12. KFZ im Kleingarten:
a) Mit dem Auto darf nur zum Be- und Entladen in die Gartenanlage gefahren werden. Das Reinigen sowie das längere Parken ist untersagt! Die Zufahrten müssen immer freigehalten werden.
b) Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor) dürfen nicht im Garten abgestellt werden, diese müssen nach Be- und Entladen wieder auf den Parkplätzen geparkt werden. Auch ist es untersagt Kraftfahrzeuge und Anhänger im Kleingarten abzustellen.
13. Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung ist ein Begriff des deutschen Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Im BKleingG wird auch die Art der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens im Gegenzug zur Pachtpreisbindung und im Unterschied zu Wochenenddomizilen verbindlich vorgeschrieben.
Die Definition der kleingärtnerischen Nutzung findet sich in § 1 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 des BKleingG. Sie lautet:
„Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).“
Für die kleingärtnerische Nutzung (1.) ergibt sich daraus die gärtnerische Nutzung als materielle Nutzung und die gleichzeitige Nutzung zur Erholung als ideelle Nutzung.
Für die materiellen Dinge des Kleingartens hat sich folgende Einteilung in drei Kategorien entwickelt:
1. Gartenerzeugnisse: Anpflanzung insbesondere von Obstgehölzen, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen und Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen, Feldfruchtpflanzen und dazu die Nutzung von Frühbeet Kästen, Kleingewächshaus, Kompostplatz etc.
2. Zierpflanzen und Gräser: Anpflanzung von Sommerblumenpflanzen, Zwiebel- und Knollenpflanzen, Stauden, Ziergehölzen (Laubgehölze, Moorbeetpflanzen, Rosen, Klettergehölze) möglichst ohne Nadelhölzer wie Eiben, sowie Rasen durch Bewuchs mit Gräsern.
3. Bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen: Laube, Rank Gerüste, Sitzplätze, Wasserbecken, Biotop, Hauptweg, Zaun, Gartentür, Sandkasten, Schaukel, Bienenstand, gestalterische Elemente etc.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004 die Beifügung „insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf“ präzisiert und geurteilt, dass „in der Regel wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf“ zu nutzen sei. Es versteht sich von selbst, dass von den Anpflanzungen Obstgehölze und Gemüsepflanzen (Kategorie 1) die größten Gruppen zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen sind.
Im Kleingarten ist nach § 3 BKleingG eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.