Satzung - Kleingartenverein-Gersthofen

Kleingartenverein - Gersthofen e. V.
Mitglied im Landesverband Bayer. Kleingärtner
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Satzung
Für den Kleingartenverein Gersthofen e. V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der am 17. März 1934 als „Mietgartenverein Gersthofen“ gegründete Verein führt den
Namen „Kleingartenverein Gersthofen e. V.“
2. Der Kleingartenverein hat seinen Sitz in Gersthofen.
3. Der Verein ist Mitglied des „Landesverband Bayrischer Kleingärtner e. V.“ und damit
auch Mitglied des „Verband Deutscher Kleingärtner e. V.“
4. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Augsburg unter Au IV eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Kleingarten- und Steuerrechts( Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.
Dezember 1953). Es verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von
Gewinn gerichtete Ziele. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
2. Seine Aufgaben im einzelnen:
1. Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im
Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung.
2. Wecken und intensivieren der Interessen in der Bevölkerung, insbesonders der
Jugend für den Kleingarten als ein Teil des öffentlichen Grüns, um den
Menschen die enge Bindung zur Natur zu erhalten. Alle Maßnahmen
durchzuführen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten
zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet
dienen.
3. Um diese Aufgaben in die Tat umzusetzen, wird der Verein:
1. Werbeveranstaltungen und Wettbewerbe durchführen sowie
Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift betreiben.
2. Durch Fachvorträge die Gartenkultur, sowie die Landschaftspflege und
Pflanzenkunde fördern.
3. Durch ständige Fühlungnahme mit dem Vertretern der Stadt auf ihre
Verwaltungsmaßnahmen Einfluss nehmen, damit bestehende Gartenanlagen
nicht aufgelöst, durch Einplanung neuer Grünflächen Dauerkleingartenanlagen
geschaffen werden.
4. Jugenpflege betreiben.
4. Mitglieder durch Beratung und Überwachung anzuhalten, auf die gemeinnützigen
Ziele des Vereins besonders Wert zu legen.
5. Vermitteln von Versicherungsschutz, damit das mit dem Kleingarten verbundene
Risiko der Mitglieder geringer wird.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die in
Gersthofen wohnhaft ist.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche, die vom Kleingartenverein einen
Kleingarten als Pächter innehaben.
3. An Personen mit eigenem Grundbesitz darf vom Verein kein Garten verpachtet
werden; nachträglicher Grunderwerb ist kein Kündigungsgrund.
4. Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen können fördernde Mitglieder des
Vereins werden.
5. Persönlichkeiten, die sich um den Verein und das Kleingartenwesen verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Beitrittsanträge sind an den Vorstand zu richten, welcher auch über Annahme oder
Ablehnung entscheidet.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und
Aushändigung der Satzung.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod.
2. durch freiwilligen Austritt zum Schlusse des Geschäftsjahres, wenn die
schriftliche Austrittserklärung spätestens drei monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres an den Vorstand gelangt ist.
3. durch Ausschließung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder auf die Mitgliedschaft gegründete
Anspruch gegen den Verein.

§ 5 Ausschließung
1.Die Ausschließung eines Mitglied kann erfolgen,
1. wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich
schädigt.
2. wenn es den Frieden im Verein gefährdet.
3. wenn es seine Pflichten als Mitglied fortgesetzt oder gröblich verletzt.
4. wenn es durch eigennützige Handlungen des Verein oder Mitglieder desselben
benachteiligt.
5. wenn es fortgesetzt oder gröblich gegen die Bestimmungen der Gartenordnung
verstößt.
6. wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3, Abs.1) von Anfang
an nicht vorhanden war oder nachträglich wegfällt.
2. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, es seiner Pflicht zur Entrichtung der
Beiträge, Pachtzinsen oder anderer Leistung innerhalb 5 Monaten nach Fälligkeit
nicht nachkommt.

§ 6 Ausschließungsverfahren
1. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand, der dem Betroffen Mitglied vorher
binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gibt.
2. Die Ausschließung ist mit kurzer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
3. Gegen diesen Beschluß ist eine Berufung zur Mitgliederversammlung (§ 11) statthaft.
Diese entscheidet endgültig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Aufgabe des Ausschießungsbeschlusses schriftlich beim Verband eingegangen sein. In der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
4. Maßgebend für die Entscheidung der geheimen Abstimmung ist die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
1. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten vom Verein einen Garten zu pachten.
2. Die Einrichtungen des Vereins kostenlos zu benutzen.
3. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen oder mitzuwirken.
4. Bei der Jahreshauptversammlung alle im Berichtszeitraum gefassten Beschlüsse zu
erfahren.
5. Sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Vereins
bereffen, frei und sachlich zu äußern.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten und den sonstigen Auflagen und
Anordnungen gewissenhaft nachzukommen.
2. die Satzung und Beschlüsse sowie die Gartenordnung sorgfältig zu beachten.
3. die Interessen des Vereins zu wahren, seine Tätigkeit zu unterstützen und seine
gemeinnützigen Unternehmungen zu fördern.
4. nach Möglichkeit sich einmal jährlich an gemeinschaftlichen Arbeitseinsätzen zu
beteiligen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel bringt der Verein durch
Beiträge auf, die er von den Mitgliedern erhebt.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge und der sonstigen Gebühren werden von der
Jahreshauptversammlung festgesetzt, sie sind immer für ein volles Jahr zu entrichten.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden die erhobenen Beiträge und
Gebühren nicht zurückerstattet. Bei Aufgabe des Gartens erhält der Pächter den
gemeinen Sachwert der im Garten verbleibenden Pflanzen und Gegenstände durch den
Nachfolgepächter erstattet.
5. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind.
1. die Mitgliederversammlung § 11, § 12
2. der Vorstand § 13 (1)
3. die Vereinsführung § 13 (1) und (2)
4. die Revision § 13 (3)

§ 11 Mitgliederversammlung
Hauptorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihrer Zuständigkeit gehören:
1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
3. Beschlussfassung über die ihr vorgelegten Anträge
4. Wahl und Abberufung der Vereinsführung
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 12 Jahreshauptversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder sind jährlich mindestens einmal zur Jahreshauptversammlung
einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert. Sie muss außerdem einberufen werden
1. wenn die Vereinsführung es beschließt.
2. wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich mit Angabe
der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der
Tagesordnung spätesdens 14 Tage vor dem Versammlungstage durch Bekanntgabe in
den Schaukästen und in Amts- und Anzeigenblatt der Stadt Gersthofen (Gersthofer
Zeitung) einberufen.
4. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Mitglieder, deren persönliche Interessen behandelt werden, sind von der
Abstimmung ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
6. Kassen- und Kassenprüfungsberichte liegen 8 Tage vor und nach der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden zur Einsicht auf.
7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
8. Über die Versammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die
vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und in der nächsten
Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.

§ 13 Vereinsführung
Die Vereinsführung setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorstand, bestehend aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. Kassenführer
4. dem 1. Schriftführer
2. den Spartenleitern
1. allen Abschnittsleitern
2. dem Hauptfachberater
3. dem 2. Kassenführer
4. dem 2. Schriftführer
3. der Revisoren, bestehend aus zwei Revisoren in beratender Funktion ohne Stimmrecht
Die Vereinsführung wird mindestens einmal im Vierteljahr einberufen, § 12 Abs.5,7, und
8 gelten entsprechend. Alle Mitglieder der Vereinsführung arbeiten ehrenamtlich, die
Jahreshauptversammlung kann eine Aufwandsentschädigung festsetzen.

§ 14 Wahlen
1. Die Wahl der Vereinsführung erfolgt durch Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von vier Jahren.
2. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Wahlhandlung wird durch einen dreiköpfigen Wahlausschuss geleitet, den die
Hauptversammlung beruft. Der Wahlausschuss nimmt schriftlich oder mündlich
Wahlvorschläge entgegen. Der 1. Vorsitzende wird in geheimer Wahl durch
Stimmzettel gewählt. Die Wahlart der übrigen Vorstandsmitglieder und der
Spartenleiter wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Abwesende Mitglieder
sind wählbar, wenn eine Erklärung zur Übernahme des Amtes vorliegt.

§ 15 Aufgaben des Vorstands
1. Die Vereinsführung wird durch den Vorstand (§ 13, Abs. 1) geführt. Diese ist
zuständig zur Entscheidung über alle Angelegenheiten, für welche die Satzung nicht
die Beschlussfassung durch andere Organe vorschreibt.
2. Bei Gefahr im Verzuge hat der Vorstand an Stelle der satzungsgemäß zuständigen
Organe die notwendigen Entscheidungen zu treffen.
3. Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 12, Abs. 5 entsprechend.

§ 16 Aufgaben des 1. Vorstandes
1. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen und vertritt den Verein nach außen,
insbesondere in rechtlichen Angelegenheiten. Bei Rechtsgeschäften, die er im Namen
des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung und unaufschiebbare Angelegenheiten
erledigt er in eigener Zuständigkeit. Er kann jederzeit eine Kassenrevision vornehmen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.
Kassier, der 1. Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, die übrigen Mitglieder des
Vorstands zu zweit.
Vereinsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenführer und der 1.
Schriftführer nur dann handeln sollen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 17 Aufgaben der Vereinsführung
1. Sie ist zuständig
a) zur Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten.
b) Zur Vorbereitung der in der Jahreshauptversammlung zu behandelnden
Gegenstände,
c) Zur Beschlussfassung über Kauf oder Verkauf von wertvollen
Vermögensstücken.
2. Für den Geschäftsgang gilt § 12 Abs. 4,5,und 7 entsprechend. Die Einberufung erfolgt
schriftlich.
3. Die Revisoren überwachen die Finanzgebaren des Vorstands.

§ 18 Abschnittsleiter
1. Die Abschnittsleiter werden durch die Mitglieder des betreffenden Abschnitts ermittelt
und von der Versammlung gewählt.
2. Aufgabe der Abschnittsleiter ist es, in Ihrem Abschnitt für die Einhaltung der Satzung,
der Beschlüsse und für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Er nimmt die
Wünsche und Klagen der Mitglieder entgegen, stellt ein eigener Zuständigkeit
Missstände ab uns unterrichtet im Bedarfsfalle den Vorstand.
3. In seinem Abschnitt hat der Abschnittsleiter in alle Gärten jederzeit ein
Begehungsrecht, außerhalb der Gärten das Hausrecht. Bei der Ausübung seiner
Aufgaben kann er weitere Personen der Vereinsführung hinzuziehen.

§ 19 Fachberater
1. Bis zu 20 Mitglieder (§ 3 Abs.2) können auf Vereinskosten zu Fachberatern
ausgebildet werden.
2. Der Hauptfachberater wird von den Abschnittsfachberatern vorgeschlagen und von der
Jahreshauptversammlung gewählt.
3. Der Hauptfachberater sorgt für zeitgerechte Schädlingsbekämpfung und unterstützt die
Abschnittsfachberater.

§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kleingartenvereins ist das Kalenderjahr.

§ 21 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu müssen
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 22 Auflösung des Vereins
1. Antrag auf Auflösung kann nur durch Beschluss der Vereinsführung oder von
mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Über die
Auflösung ist in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
zu beschließen.
2. Hierzu ist die Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen erforderlich.
3. Im Falle der Auflösung geht das noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt
Gersthofen mit der Auflage über, es im Sinne der Kleingartenbewegung zu
verwenden.
Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Kleingartenvereins
Gersthofen e. V. am 20. März 1971 einstimmig beschlossen und gleichzeitig die bis dahin
geltende Satzung vom 26. Februar 1956 außer Kraft gesetzt.
Gezeichnet: Wetzel Merten
Baumann Kneisl
Knoblich
Legleitner
Wahl

Kleingartenverein-Gerstofen e.V.
1. Vorstand: Arne Ziessow
Ulmenweg 8
86368 Gersthofen
0821 - 491941
Bankverbindung:
VR - Bank Lech - Zusam
86368 Gersthofen
IBAN: DE13 7206 2152 0003 0925 42
BIC: GENODEF1MTG
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